Änderungen zwischen den Fassungen
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
1§ 0↗RIS↗
§ 58neu
7. Kapitel
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 58.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Statistik der Geflügelproduktion, BGBl. Nr. 356/2003, die Verordnung betreffend die Statistik über den Viehbestand, BGBl. Nr. 163/2012, und die Verordnung über die Statistik der pflanzlichen Erzeugnisse, BGBl. Nr. 83/2012, treten mit 31.12.2025 außer Kraft. Sie finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Kalenderjahr 2024 Anwendung.