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Fassungsvergleich zu Tierarzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tierarzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 31/2025 § 1↗RIS↗
§ 1.
Ein Inverkehrbringen auf dem Markt von:
1. Tierarzneimitteln, die Hexachlorophen enthalten,
2. Tierarzneimitteln, die Phenacetin enthalten,
3. Tierarzneimitteln, die Methaqualon oder seine Verbindungen enthalten,
ist verboten.