Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
Strukturierung der Tierärzteliste
§ 3.
Die Tierärzteliste ist so zu führen, dass eine Sortierung nach
1. selbständig freiberuflich tätigen Tierärztinnen und Tierärzten,
2. in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzten,
3. Tierärztinnen und Tierärzten, die die Berufseinstellung erklärt haben oder von der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ausgenommen sind sowie
4. Tierärztinnen und Tierärzten, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 TÄG in Österreich ausüben,