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Fassungsvergleich zu Tierärzteliste und -ausweisV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tierärzteliste und -ausweisV 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 37/2025 § 9↗RIS↗
In- und Außerkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierärzteliste und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012, außer Kraft.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung behalten aufgrund der Tierärzteliste und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012, ausgestellten Tierärzteausweise bis zu einer Neuausstellung ihre Gültigkeit.
Schlagworte
Inkrafttreten