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Fassungsvergleich zu EEN-V 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einzelentgeltnachweisverordnung 2025 (EEN-V 2025) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 75/2025 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Die Endnutzerentgelte eines Prepaid-Endnutzers in einem Einzelentgeltnachweis sind zumindest monatlich bereitzustellen.
(2) Werden bei einem Prepaid-Anschluss in einem bestimmten Darstellungszeitraum keine Umsätze erzielt, kann die entsprechende Information, dass kein Guthaben abgebucht wurde, auch ausschließlich in elektronischer Form an den Endnutzer ergehen.