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Fassungsvergleich zu SFBG-Einmeldeverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

SFBG-Einmeldeverordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 21.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 88/2025 § 1↗RIS↗
Vorschreibung der zentralen elektronischen Einmeldung
§ 1.
(1) Die Bundesministerin für Justiz hat auf JustizOnline (justizonline.gv.at) ein zentrales elektronisches Einmeldesystem samt elektronisch ausfüllbaren Formularen für die elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang III des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes, SFBG, BGBl. I Nr. 163/2021, einzurichten und zur Verfügung zu stellen.
(2) Jeder gemäß § 7 SFBG berichtspflichtige Auftraggeber hat die Einmeldung der Daten gemäß Anhang III SFBG abweichend zu § 7 Abs. 1 bis 3 SFBG ausschließlich unter Verwendung des gemäß Abs. 1 auf JustizOnline (justizonline.gv.at) eingerichteten elektronischen Einmeldesystems direkt an die Bundesministerin für Justiz vorzunehmen.