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Norm
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Fassungen
§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
BGBl
§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Judikatur
§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 1
neu
in Kraft ab 31.05.2025 · idF
BGBl. II Nr. 101/2025
§ 1↗
RIS↗
§ 1.
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen, die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 sind unverzüglich zu treffen.