Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke 1
§ 2neu
in Kraft ab 31.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 101/2025 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Eine Verwertung eingegangener Ehrengeschenke hat unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischen Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.
(2) Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken sind karitativen Zwecken außerhalb oder innerhalb des Bundeskanzleramtes zuzuführen.
(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium vorzubereiten.