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Fassungsvergleich zu Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 123/2025 § 1↗RIS↗
§ 1.
Für die entstandenen Aufwendungen aus der Implementierung der erforderlichen Ablaufprozesse erhält jeder Stromlieferant und jeder Netzbetreiber, soweit er den Stromkostenzuschuss für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden bzw. den Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte im Sinne des Stromkostenzuschussgesetzes, BGBl I Nr. 156/2022, abzuwickeln hat, eine einmalige pauschale Abgeltung. Diese beträgt 12.000 Euro. Finanziell verbundene Stromlieferanten im Sinne des § 9 Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, gelten zusammen als ein Stromlieferant; Gleiches gilt für Netzbetreiber.