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Fassungsvergleich zu Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 123/2025 § 2↗RIS↗
§ 2.
Für die entstandenen operativen Aufwendungen aus der Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse erhält jeder Stromlieferant und Netzbetreiber eine einmalige pauschale Abgeltung. Diese beträgt
1. für Stromlieferanten
a. mit nicht mehr als 1.000 Kunden 7.000 Euro,
b. mit mehr als 1.000 und nicht mehr als 100.000 Kunden 10.000 Euro,
c. mit mehr als 100.000 Kunden 12.000 Euro und
2. für Netzbetreiber 5.000 Euro.
Schlagworte
Stromkostenzuschuss