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Fassungsvergleich zu VfGH-Grundausbildungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

VfGH-Grundausbildungsverordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 172/2025 § 4↗RIS↗
Aufbau der Grundausbildung
§ 4.
(1) Die Grundausbildung besteht
1. aus einer theoretischen Ausbildung sowie
2. aus einer praktischen Verwendung.
(2) Für die Bediensteten der folgenden Entlohnungs-/Verwendungsgruppen werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:
1. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v1/A 1;
2. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v2/A 2;
3. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v3/A 3;
4. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v4/A 4 und A 5.