Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu VfGH-Grundausbildungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

VfGH-Grundausbildungsverordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 172/2025 § 7↗RIS↗
Ausbildungsplan
§ 7.
(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes hat für jeden auszubildenden Bediensteten unter Einbeziehung des Fachvorgesetzten einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten ist dabei Bedacht zu nehmen.
(2) In den Ausbildungsplan sind aufzunehmen:
1. die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, und deren Dauer;
2. allfällige Anerkennungen (§ 6 Abs. 5);
3. der Arbeitsplatz bzw. ein allfälliger Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunkts;
4. das Thema der Hausarbeit.
(3) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
Schlagworte
Beginnzeitpunkt