Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13neu
Förderung des Frühkarenzurlaubs und der Väterkarenz
§ 13.
Die Personalabteilung informiert jeden Vater spätestens nach Meldung der Geburt eines Kindes über die Möglichkeit eines Frühkarenzurlaubs und einer Väterkarenz sowie die neuen zeitlichen Erfordernisse und/oder neue Rahmenbedingungen des Bediensteten.