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Fassungsvergleich zu Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.11.2025 · idF BGBl. II Nr. 209/2025 § 1↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Ein Polizeidiensthundeführer ist jeder Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, der als Diensthundeführer verwendet wird.
(2) Ein Polizeidiensthund ist jeder im Eigentum des Bundesministeriums für Inneres befindliche Hund.