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Fassungsvergleich zu Denkmalbeirat××

Änderungen zwischen den Fassungen

Denkmalbeirat 1
§ 7neu
in Kraft ab 13.11.2025 · idF BGBl. II Nr. 240/2025 § 7↗RIS↗
Berichterstatterin/Berichterstatter
§ 7.
Die bzw. der Vorsitzende des Denkmalbeirates oder die Leiterin bzw. der Leiter eines Ausschusses können zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten, die im Plenum bzw. in einem Ausschuss behandelt werden sollen, ein Mitglied zur Berichterstatterin bzw. zum Berichterstatter bestellen.