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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 249/2025 § 13↗RIS↗
Abschnitt III
Entlohnungsschema B
Voraussetzung
§ 13.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.