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Fassungsvergleich zu Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 268/2025 § 2↗RIS↗
In- und Außerkrafttreten
§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien, BGBl. II Nr. 170/2001 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.
Schlagworte
Inkrafttreten