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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 279/2025 § 8↗RIS↗
Berufsjahre
§ 8.
(1) Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.
(2) Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten als Berufsjahre anzurechnen, soweit nicht gesetzlich eine weitergehendere Anrechnung vorgesehen ist. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1.1.2017 oder danach beginnen. Für Karenzen, die zu einem früheren Zeitpunkt beginnen, gelten die bisherigen Regelungen.