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Fassungsvergleich zu Aufwandersatzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufwandersatzverordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 283/2025 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 379/2024, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2026 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.