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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2025 § 5↗RIS↗
Weihnachtsremuneration
§ 5.
Der Au-Pair-Kraft gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbarbezuges. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.