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Fassungsvergleich zu IFI-Beitragsgesetz 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

IFI-Beitragsgesetz 2025 1
§ 4neu
in Kraft ab 19.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 88/2025 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.