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Fassungsvergleich zu Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2026 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 301/2025 § 3↗RIS↗
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2025, BGBl. II Nr. 419/2024, außer Kraft; sie ist auf für das Kalenderjahr 2025 zu entrichtende Erneuerbaren-Förderbeiträge weiterhin anzuwenden.