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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 311/2025 § 1↗RIS↗
Mindestlohntarif
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
M 21/2025/XXII/96/1
Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt für:
1. Fachlich:
a) Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),
b) Vereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, und
c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber
- weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
2. Räumlich: Republik Österreich.
3. Persönlich:
a) Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen),
b) Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt, in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen, und
c) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen/Kinderbetreuungseinrichtungen.
Schlagworte
Privatkinderkrippe, Privathort, Kinderbildungseinrichtung