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Fassungsvergleich zu Ärzteliste-V 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärzteliste-Verordnung 2025 (Ärzteliste-V 2025) 1
§ 3neu
in Kraft ab 20.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 314/2025 § 3↗RIS↗
Formblatt für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste
§ 3.
(1) Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 2 jeweils ein Formblatt aufzulegen.
(2) Jede/r Ärztin/Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste auf dem von der Österreichischen Ärztekammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre oder seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten.
(3) Die anmeldenden Ärztinnen und Ärzte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten verantwortlich.
Schlagworte
Vorname