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Fassungsvergleich zu Hitze-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 325/2025 § 1↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten, im Freien auf Baustellen und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen.