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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 328/2025 § 1↗RIS↗
Bewertungsbeirat
§ 1.
Der Bewertungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.