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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates 1
§ 7neu
in Kraft ab 30.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 328/2025 § 7↗RIS↗
Aufwandsentschädigungen
§ 7.
(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die für Bedienstete der Länder nach den entsprechenden landesrechtlichen Gebührenvorschriften auflaufenden Reisegebühren werden diesen Gebietskörperschaften von der Finanzverwaltung rückerstattet.