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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse 1
§ 10neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 329/2025 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen:
1. bei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung,
2. auf eigenes Ansuchen eines Mitgliedes,
3. bei Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibenden Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 38 BDG 1979,
4. bei Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 auf Ersuchen zuständigen Landeslandwirtschaftskammer, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bundesschätzungsbeirat vorgelegt hat, oder auf Ersuchen der Landwirtschaftskammer Österreich.
Bei Abberufung eines Mitgliedes gemäß § 8 Z 3 aus dem in Z 1 angeführten Grund ist vorher eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.