Änderungen zwischen den Fassungen
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
1§ 0↗RIS↗
§ 16neu
§ 16.
Der Vorstand des Finanzamtes Österreich hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der in § 4 angeführten Gründe zutrifft.