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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse 1
§ 19neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 329/2025 § 19↗RIS↗
Schlussbestimmungen
§ 19.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf das BoSchätzG 1970 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2024 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf die BAO verwiesen wird, ist diese in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024 anzuwenden.