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Fassungsvergleich zu NEHG-DV××

Änderungen zwischen den Fassungen

NEHG-Durchführungsverordnung (NEHG-DV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 334/2025 § 4↗RIS↗
Teilnehmer
§ 4.
(1) Teilnahmeberechtigt für NEIS sind
1. registrierte Handelsteilnehmer gemäß den §§ 10 und 20,
2. registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17,
3. registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß den §§ 5, 13 und 26 und
4. ab der Überführungsphase die unabhängigen Prüfeinrichtungen gemäß § 8 NEHG 2022.
(2) Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Abs. 1 Z 1 bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, ist § 19 BAO anzuwenden.
(3) Teilnehmer erhalten im NEIS eine Registrierungsnummer die aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer besteht.
(4) Ein Antrag auf Registrierung eines Teilnehmers im NEIS, welcher sich irrtümlich im NEIS angemeldet hat, kann auf formlosen Antrag durch die zuständige Behörde inaktiviert werden