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Fassungsvergleich zu NEHG-DV××

Änderungen zwischen den Fassungen

NEHG-Durchführungsverordnung (NEHG-DV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 334/2025 § 6↗RIS↗
Ausschluss von Teilnehmern
§ 6.
Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
1. auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung abzielen,
2. eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung zur Folge haben oder
3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme im NEIS ausgeschlossen werden.
Schlagworte
Sorgfaltspflicht