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Fassungsvergleich zu NEHG-EU-ETS BV××

Änderungen zwischen den Fassungen

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung (NEHG-EU-ETS BV) 1
§ 19neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 335/2025 § 19↗RIS↗
Verwendungsbestätigung bei nachträglicher Berücksichtigung
§ 19.
Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine nachträgliche Berücksichtigung in Anspruch genommen wird, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 21 nachzuweisen.