Änderungen zwischen den Fassungen
§ 19neu
Verwendungsbestätigung bei nachträglicher Berücksichtigung
§ 19.
Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine nachträgliche Berücksichtigung in Anspruch genommen wird, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 21 nachzuweisen.