Änderungen zwischen den Fassungen
§ 23neu
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Beihilferechtliche Feststellung
§ 23.
Die Voraussetzung gemäß § 34 Abs. 2 NEHG 2022 hinsichtlich des Inkrafttretens des § 20 NEHG 2022 ist, bestätigt durch eine Mitteilung der Europäischen Kommission vom 14. November 2022, erfüllt. Es wird gemäß Kundmachung BGBl. I Nr. 182/2022 festgestellt, dass § 20 NEHG 2022 mit Ablauf des 30. September 2022 rückwirkend in Kraft getreten ist.