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Fassungsvergleich zu Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 340/2025 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 397/2024, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2026 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.