Änderungen zwischen den Fassungen
§ 22neu
3. Hauptstück
Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen
1. Abschnitt
Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung
Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung
§ 22.
(1) Ausblaseöffnungen von Sicherheitsventilen müssen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser geschützt sein. Ausblaseöffnungen dürfen nicht gegen Flüssiggasbehälter, den Standplatz von Bedienungspersonen oder gegen Fluchtwege gerichtet sein.
(2) Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jedem ortsfesten Flüssiggasbehälter sichergestellt sein.