Änderungen zwischen den Fassungen
§ 23neu
2. Abschnitt
Rohrleitungen
Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen
§ 23.
Rohrleitungen müssen für Flüssiggas geeignet sein und dauerhaft den beim Betrieb der Flüssiggasanlage auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Rohrleitungen müssen nach den Regeln der Technik errichtet, betrieben und instandgehalten werden.