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Fassungsvergleich zu FGV 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) 1
§ 23neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 23↗RIS↗
2. Abschnitt
Rohrleitungen
Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen
§ 23.
Rohrleitungen müssen für Flüssiggas geeignet sein und dauerhaft den beim Betrieb der Flüssiggasanlage auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Rohrleitungen müssen nach den Regeln der Technik errichtet, betrieben und instandgehalten werden.