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Fassungsvergleich zu FGV 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) 1
§ 24neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 24↗RIS↗
Korrosionsschutz
§ 24.
Erdverlegte sowie unter Putz verlegte Rohrleitungen müssen dauernd wirksam gegen äußere Korrosion geschützt sein.