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Fassungsvergleich zu FGV 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) 1
§ 28neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 28↗RIS↗
Überdruckventile
§ 28.
Beidseitig absperrbare mit Flüssiggas in Flüssigphase gefüllte Rohrleitungen müssen mit Überdruckventilen ausgerüstet sein. Das gefahrlose Ableiten von aus solchen Überdruckventilen austretendem Flüssiggas muss sichergestellt sein.