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Fassungsvergleich zu FGV 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) 1
§ 43neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 43↗RIS↗
Behebung von Mängeln
§ 43.
Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen gemäß den §§ 38 bis 40 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind.