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Fassungsvergleich zu FGV 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) 1
§ 51neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 51↗RIS↗
Explosionsgefährdeter Bereich
§ 51.
Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für Druckgefäße müssen für das gefahrlose Abziehen etwaig auftretender Flüssiggas-Luft-Gemische den §§ 9 und 58 entsprechende explosionsgefährdete Bereiche, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten eines explosionsgefährdeten Bereiches um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig.