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Fassungsvergleich zu FGV 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) 1
§ 72neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 72↗RIS↗
Verbot des Überfahrens und Überbauens
§ 72.
Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.