Änderungen zwischen den Fassungen
§ 72neu
Verbot des Überfahrens und Überbauens
§ 72.
Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.