Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu FGV 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) 1
§ 86neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 86↗RIS↗
Anzahl an Druckgefäßen
§ 86.
In den Abfüllräumen dürfen nur so viele Druckgefäße vorhanden sein, als für den ungestörten Betriebsablauf erforderlich ist.