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Fassungsvergleich zu Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen 1
§ 2neu
in Kraft ab 08.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 17/2026 § 2↗RIS↗
§ 2
Austausch von Informationen aus Mindeststeuerberichten
Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens und auf der Grundlage der Angaben der obersten Muttergesellschaft oder des beauftragten einreichenden Rechtsträgers wird jede zuständige Behörde mit allen anderen zuständigen Behörden von Staaten, mit denen sie in einer aktiven Austauschbeziehung nach § 8 Absatz 2 steht, die von einer in ihrem Staat belegenen obersten Muttergesellschaft oder einem in ihrem Staat belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger erhaltenen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht der multinationalen Unternehmensgruppe automatisch austauschen, die für diesen Staat gemäß dem Verteilungsansatz einschlägig sind.