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Fassungsvergleich zu WFA-KlimaV××

Änderungen zwischen den Fassungen

WFA-Klima-Verordnung (WFA-KlimaV) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 43/2026 § 9↗RIS↗
Zeitpunkt der Durchführung
§ 9.
Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes die Bestimmung des § 9 WFA-GV und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und bei sonstigen rechtssetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 die Bestimmung des § 10 WFA-GV anzuwenden.