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Fassungsvergleich zu LF-Hitze-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung (LF-Hitze-V) 1
§ 7neu
in Kraft ab 06.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 45/2026 § 7↗RIS↗
Information und Unterweisung
§ 7.
Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 195 und § 197 LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. potenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
2. Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
3. Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
4. Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und
5. Möglichkeit einer Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Z 7 der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung – LF-VGÜ, BGBl. II Nr. 54/2024.