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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030 1
§ 19neu
in Kraft ab 17.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 54/2026 § 19↗RIS↗
§ 19.
Die Leitungseinheit für Gerichtsvollzug hat auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie besonders Bedacht zu nehmen. Bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen (insbes. Zuteilung von Vollzugsgebieten und Vertretungsregelung) ist Vorsorge zu treffen, dass die Ausübung der Tätigkeit auch in Teilzeit erfolgen kann. Dabei sind Bedienstete mit Pflege- und Betreuungspflichten zu fördern.
Schlagworte
Pflegepflicht