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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung - BMFWF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung - BMFWF 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 55/2026 § 12↗RIS↗
Zeugnis
§ 12.
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Dienst-prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen, die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie eine allfällige Jobrotation und sonstige zur Grundausbildung zählende Ausbildungsteile anzuführen.
(2) Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen; eine Kopie ist im Personalakt abzulegen.