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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung - BMFWF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung - BMFWF 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 55/2026 § 4↗RIS↗
Aufbau der Grundausbildung
§ 4.
(1) Die Grundausbildung besteht aus
1. einer Erstorientierung
2. einer theoretischen Ausbildung sowie
3. einer praktischen Verwendung bestehend aus der Verwendung am Stammarbeitsplatz und gegebenenfalls einer Jobrotation.
(2) Die Grundausbildung erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
Schlagworte
Verwendungsgruppe