Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu MiCAR-CASP-MV××

Änderungen zwischen den Fassungen

MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung (MiCAR-CASP-MV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 15.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 71/2026 § 3↗RIS↗
Meldekonventionen
§ 3.
(1) Beträge sind kaufmännisch gerundet in ganzen Zahlen anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.
(2) Kryptowerte sind unter Zugrundelegung der folgenden Referenzkurse zum Meldestichtag in Euro umzurechnen:
1. Gemäß dem durchschnittlichen Euro-Kassapreis am Meldestichtag der drei volumenstärksten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte in der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 betreiben oder
2. gemäß dem zuletzt verfügbaren Marktkurs eines allgemein anerkannten Kursdatenanbieters für Kryptowerte.
Die gewählte Kursquelle ist zu dokumentieren und konsistent anzuwenden.